1. Anwendungsbereich
  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils gültigen Fassung gelten für alle Warenlieferungen und Leistungen des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Kunden in Zukunft nicht mehr ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der eigenen AGB hinweist.
  2. Daneben gelten die einschlägigen ÖNORMEN, wie insbesondere ÖNORM B 2207, ÖNORM B 3407 oder ÖNORM B 2233, sowie die Merkblätter des Österreichischen Fliesen- und Kachelofenverbandes.
  3. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (Verbrauchergeschäfte) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.
  4. Entgegenstehende und/oder von diesen AGB abweichende AGB des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kunde seine eigenen AGB verwendet, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt der Einbeziehung der fremden AGB schriftlich zu. In diesem Fall und/oder wenn abweichend besondere Bedingungen für einzelne Verträge schriftlich vereinbart wurden, gelten diese AGB ergänzend und sind auslegend heranzuziehen.
  5. Die Auftragsbestätigung und/oder die Ausführung der Bestellung und/oder Leistung bedeutet keine Zustimmung zu den AGB des Kunden.
2. Vertragsabschluss
  1. Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend.
  2. Angaben in Katalogen, Prospekten und anderen Werbematerialien sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  3. Ein Vertragsabschluss kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung und/oder Leistung zustande.
  4. Maßgeblich für den vertraglichen Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung. In Ermangelung einer Auftragsbestätigung, insbesondere bei unmittelbarer Ausführung der Bestellung und/oder Leistung, ist der Inhalt des Lieferscheines und/oder der Rechnung maßgeblich.
  5. Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Maße selbst verantwortlich, ebenso für die technisch einwandfreie Lösung beigebrachter Pläne und Zeichnungen.
  6. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen. Allfällige Abweichungen zu der vom Kunden getätigten Bestellung sind unverzüglich schriftlich zu rügen, widrigenfalls der Vertrag mit dem vom Auftragnehmer bestätigten Inhalt zustande kommt.
  7. Soweit es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, hat der Auftragnehmer in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrages, dem Kunden die Auftragsbestätigung zu übermitteln oder die Bestellung und/oder Leistung auszuführen, andernfalls ist der Kunde nicht mehr an seinen Auftrag gebunden.
3. Kostenvoranschlag
  1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Kostenvoranschläge entgeltlich. Für die Höhe des Entgelts gilt das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10% der Nettoangebotssumme als vereinbart.
  2. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge.
  3. Wird nach Auftragserteilung der zugrundeliegende Kostenvoranschlag um mehr als 15% überschritten, setzt der Auftragnehmer den Kunden davon in Kenntnis. Kostenüberschreitungen bis 15% können ohne weitere Verständigung des Kunden verrechnet werden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Sämtliche Transport- und/oder Verpackungskosten, Fracht- und/oder Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, wird der Kunde vor Vertragsabschluss über die anfallenden Kosten bzw. die Methoden der Preisbildung informiert.
  2. Die Preise sind freibleibend und gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungskosten. Darunter sind insbesondere Erhöhungen der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten (wie jene für Materialien, Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierungen etc.) zu verstehen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist der Auftragnehmer – sofern Änderungen der für die Preisbildung erheblichen Parameter eine Minderung der Gestehungskosten ergeben – zu einer entsprechenden Preisminderung verpflichtet.
  3. Der Auftragnehmer ist – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – berechtigt, dem Kunden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge angemessen in Rechnung zu stellen.
  4. Bei Aufträgen ab einem Wert von € 500.– ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme zu verlangen. Die Anzahlung ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu leisten.
  5. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:
    – der Kunde leistet 25% der Auftragssumme bei Vertragsabschluss
    – der Kunde leistet 25% der Auftragssumme bei Beginn der Leistung
    – der Kunde leistet den Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung
  6. Rechnungen sind sofort nach Erhalt rein netto fällig bzw. zahlbar. Überweisungen gelten erst mit Eingang auf dem Konto des Auftragnehmers als bezahlt. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte, dass Zahlungen als rechtzeitig gelten, wenn der Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit erteilt wurde.
  7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme gilt die Verbindlichkeit erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere vorbehaltlos eingelöst werden konnten.
  8. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen des Auftragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind, eine Aufrechnung zulässig ist.
5. Leistungsbedingungen
  1. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Leistungsausführung verpflichtet, sobald der Kunde allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstige für die Leistung des Auftragnehmers erforderliche Vorarbeiten sichergestellt wurden, alle technischen und kaufmännischen Liefer- und/oder Leistungsbelange geklärt wurden und der Auftragnehmer alle für die Ausführung der Bestellung und/oder Leistung erforderlichen Unterlagen erhalten hat.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, jede zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung sicherzustellen (Punkt 6.1).
  3. Der Kunde verpflichtet sich, eine unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme zu gewährleisten und sicherzustellen, dass während der Leistungserbringung eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens 10 Grad Celsius vorherrscht.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, die Zufahrt zum Erfüllungsort (Punkt 15) mit Kleinlastkraftwagen zu erlauben und/oder zu ermöglichen.
  5. Kann dies nicht gewährleistet werden, werden Transportleistungen vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, wird der Kunde vor Vertragsabschluss über die anfallenden Transportkosten bzw. die Methoden der Preisbildung
    informiert.
  6. Für Aufwendungen und/oder Mehrkosten, wie insbesondere Arbeitszeit, An- und Abreisekosten, Transportkosten etc, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass der Kunde die in den Punkten 5.1 bis 5.3 angeführten Vorgaben nicht gewährleisten kann, hat der Kunde den
    Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
  7. Fristen und Termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfristen sind Circa-Angaben und können vom Auftragnehmer bis zu eine Woche überschritten werden. Lieferschwierigkeiten seitens Lieferanten des Auftragnehmers finden in der genannten Frist keine Berücksichtigung.
  8. Wenn eine Leistung des Auftragnehmers in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei Zulieferern und/oder dem Produzenten nicht möglich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.
6. Verzug
  1. Wird die Ware und/oder das Werk zum vereinbarten Termin vom Kunden nicht abgenommen und/oder die zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung unterlassen (Punkt 5.2), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware und/oder das Werk für die Dauer von maximal 6 Wochen auf Rechnung und Gefahr des Kunden entweder bei sich oder bei einem Spediteur einzulagern.
  2. Gleichzeitig ist der Auftragnehmer berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertag zurückzutreten und die Ware und/oder das Werk anderweitig zu verwerten.
  3. Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder unter Setzung einer Nachfrist von 5 Werktagen (Montag-Freitag) vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Während der Nachfrist bzw. bis zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht zur Geltendmachung aller aus dem Verzug resultierender Schäden vor. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von 10% per annum des Rechnungsbetrages zu verrechnen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von 4% per annum des Rechnungsbetrages zu verrechnen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmensgeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von € 40,– als Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
  6. Bei Verzug des Kunden mit einer Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, offene aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, werden offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge fällig, wenn der Auftragnehmer seine Leistung erbracht hat, die rückständige Leistung des Kunden zumindest 6 Wochen fällig ist und der Auftragnehmer den Kunden unter Hinweis auf den Terminverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen, erfolglos gemahnt hat.
7. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten und/oder verarbeiteten Ware bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises vor.
  2. Der Kunde trägt das Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Waren ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbaren Risiken zu versichern.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Auftragnehmer tritt der Kunde dem Auftragnehmer alle ihm aus der Weiterveräußerung zukommenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab. Der Kunde ist verpflichtet, diese Abtretungen in seinen Büchern zu vermerken.
  4. Veräußert der Vorbehaltskäufer gegen Barzahlung, übereignet er dem Auftragnehmer den Weiterverkaufserlös durch antizipiertes Besitzkonstitut.
  5. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen, erstreckt sich das Eigentum des Auftragnehmers entsprechend dem Verhältnis der Wertanteile auch auf die neue Sache.
  6. Werden die vom Auftragnehmer gelieferten Waren und/oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentlicher Bestandteil der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer an der vom Auftragnehmer gelieferten Ware wird, so tritt der Kunde sämtliche Ansprüche gegen den Dritten in der Höhe des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware an den Auftragnehmer ab.
  7. Verpfändungen und/oder Sicherungsübereignungen von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten Dritter sind ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Pfändungen durch Dritte sind gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
  8. Im Fall der Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt eine angemessene Preisreduktion, mindestens aber 30% des Rechnungswertes.
  9. Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer rechtzeitig, aber zumindest eine Woche vor Anmeldung einer Insolvenz zu verständigen, damit der Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum des Auftragnehmers stehende Waren übernehmen kann.
8. Gefahrtragung und Gefahrenübergang
  1. Mit der Ablieferung der Waren und/oder des Werkes beim Kunden bzw. der Abholung der Waren und/oder des Werkes durch den Kunden geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges auf den Kunden über.
  2. Ist das Werk im Machtbereich des Kunden, insbesondere an einer dem Kunden gehörigen unbeweglichen Sache auszuführen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges bereits mit Beginn der Ausführungen des Werkes durch den Auftragnehmer auf den Kunden über.
  3. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges geht auch dann auf den Kunden über, wenn sich dieser in Annahmeverzug befindet (Punkt 6.1).
9. Mängelrüge
  1. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung bzw. Abnahme des Werkes, spätestens innerhalb von 8 Tagen, offensichtliche Mängel jedoch unmittelbar beim Empfang der Lieferung bzw. bei Abnahme des Werkes, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung bei sonstigem restlosen Entfall von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie des Rechts zur Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln schriftlich zu rügen.
  2. Die Mängelrüge ist ausreichend zu begründen und mit entsprechenden Bescheinigungen zu belegen.
  3. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gelangen die Punkte 9.1 und 9.2 nicht zur Anwendung.
10. Gewährleistung
  1. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende, technische Abweichungen und/oder Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (insbesondere in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und/oder Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.
  2. Das Recht auf Gewährleistung kann innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrenübergang (in der Regel ab Übergabe) geltend gemacht werden.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zwischen Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu wählen, sofern nur ein geringfügiger Mangel vorliegt. Mehrere Verbesserungsversuche sind zulässig.
  4. Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein vom Auftragnehmer nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware und/oder dem Werk vorgenommen hat.
  5. Den Beweis, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrenübergang vorhanden war, hat stets der Kunde zu führen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
  6. Der Regress gem. § 933b ABGB ist – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – ausgeschlossen.
  7. Im Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Kunde nicht zur Zurückhaltung der gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbehebung nicht übersteigen darf, berechtigt.
  8. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gelangen die Punkte 10.2 bis 10.7 nicht zur Anwendung. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
11. Schadenersatz und Haftung
  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und/oder Lagerung entstanden sind.
  2. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden. Die Beweislast liegt beim Kunden.
  3. Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung.
  4. Für Beschädigungen und Nachteile wie insbesondere Verlust und Diebstahl, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Kunde einzustehen und den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Kunde keinen zur Aufbewahrung von Materialien und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.
  5. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gelangen die Punkte 11.2 bis 11.4 nicht zur Anwendung. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die er leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt nicht für Personenschäden und/oder Schäden an zur Bearbeitung übernommener Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.
12. Prüf- und Warnpflicht
  1. Den Auftragnehmer trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker hinausgehende, besondere Prüf- oder Untersuchungspflicht.
  2. Der Kunde leistet Gewähr, dass die vom Auftragnehmer zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung besitzen.
13. Höhere Gewalt
  1. Im Falle eines von außen einwirkenden, elementaren Ereignisses, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist (höhere Gewalt), wie insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen, behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen etc., wird die Leistungspflicht der Vertragsparteien für die Dauer des Ereignisses suspendiert.
  2. Dies gilt insbesondere auch für Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen und/oder Produktionseinstellungen, soweit diese Ereignisse auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
  3. Gegenseitige Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Kunden – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – über Leistungshindernisse auf Grund von höherer Gewalt.
  4. Gegenteilige Klauseln des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.
14. Geistiges Eigentum
  1. An den Kunden übermittelte Daten und Dokumente, wie insbesondere Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster, Pläne und Skizzen sind Werke iSd öUrhG und stehen als solche im geistigen Eigentum des Auftragnehmers. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers dürfen diese weder vervielfältigt, bearbeitet, Privaten und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und/oder verbreitet werden.
  2. Die übermittelten Daten und Dokumente unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.
  3. Nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung sind die vom Auftragnehmer übermittelten Daten und Dokumente vom Kunden bzw. dessen Gehilfen (§ 1313a ABGB) unverzüglich, nachweislich und vollständig zu löschen oder auf andere Art und Weise zu vernichten bzw. auf Wunsch des Auftragnehmers an diesen zu retournieren, sofern dem nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
15. Erfüllungsort
  1. Bei Warenlieferungen ist Erfüllungsort – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – stets der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Bei Werkverträgen gilt als Erfüllungsort jener Ort, an dem das Werk – nach Vereinbarung der Vertragsparteien – hergestellt werden soll. Subsidiär gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.
16. Gerichtsstand
  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder den Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftragnehmer und Kunden, die diesen AGB zugrunde liegen, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.
  2. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden liegt.
17. Rechtswahl
  1. Die zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss von nationalen und supranationalen Verweisungsnormen (IPRG, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes.
  2. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gilt Punkt 17.1 nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
18. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden zu Verträgen, denen diese AGB zugrunde liegen und/oder zu diesen AGB, sind unzulässig. Änderungen und/oder Ergänzungen der Verträge, die diesen AGB zugrunde liegen und/oder dieser AGB, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

19. Korrespondenz und elektronsicher Geschäftsverkehr
  1. Jegliche Korrespondenz zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer ist unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer zu führen.
  2. Rechtsgestaltende Erklärungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer, wie insbesondere Bestellungen, Bestellbestätigungen, Auftragsbestätigungen, Nebenabreden etc. entsprechen auch dann dem Schriftformerfordernis, wenn sie per E-Mail übermittelt werden.
20. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Eine rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtswirksame und gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt.